Der Verband Deutsches Reisemanagement e. V. (VDR) begrüßt die am 30. Juni 2017 durch den Deutschen Bundestag beschlossene Änderung des Telemediengesetzes als richtigen Schritt hin zu einem öffentlich zugänglichen, barrierefreien Internetangebot.
„Mit dem heutigen längst überfälligen Beschluss, die Störerhaftung abzuschaffen, kommt der Bundestag einer langjährigen VDR-Forderung nach. Eine moderne und leistungsfähige digitale Infrastruktur in Deutschland ist von zentraler Bedeutung für den Wirtschaftsstandort und die mobile Arbeitswelt deutscher Unternehmen. Es ist richtig, durch die erneute Gesetzesänderung künftig kostenpflichtige Abmahnungen zu verhindern und gleichzeitig zu vermeiden, dass Hotspot-Anbieter Passwörter für ihre Netze verhängen müssen. Aber: Es sind weiterhin Nutzungssperren im Einzelfall möglich, und damit sind nicht alle Anforderungen an niederschwellige, flexible Regelungen für die private Bereitstellung öffentlicher kostenfreier WLAN-Angebote erfüllt. Hier hätten wir uns eine mutigere Entscheidung gewünscht“, erklärte VDR-Präsident Dirk Gerdom.
Das novellierte Telemediengesetz besagt, dass W-LAN-Betreiber ihr Angebot nun bereitstellen können, ohne dass Nutzer sich registrieren müssen oder die Eingabe eines Passworts notwendig wäre. Zudem werden Anbieter eines offenen W-LAN-Netzwerks von der bisherigen Kostentragungspflicht für gerichtliche Verfahren bei Urheberrechtstreits befreit, wie auch von Schadensersatzpflichten insbesondere bei Abmahnungen. Allerdings ist es weiterhin möglich, dass Rechteinhaber restriktiven Nutzungssperren von den W-LAN-Anbietern verlangen können, um wiederholte konkrete Rechtsverletzungen zu verhindern. Dies kann durch gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgen.
Der Deutsche Bundestag hatte bereits Mitte 2016 eine erste Reform des Telemediengesetzes beschlossen, um die Haftung von WLAN-Betreibern für das Verhalten ihrer Nutzer einzuschränken. Mit dem erneuten Beschluss reagiert der Bundestag nun auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2016 zu einem Haftungsfall im Zusammenhang mit Fremdnutzung eines Internetzugangs. Die Luxemburger Richter hatten geurteilt, dass Bereitstellern eines offenen WLAN-Netzes bei nachweislichen Urheberrechtsverletzungen durch andere die Verpflichtung auferlegt werden kann, ihr Netzwerk mit einem Passwort zu sichern und dies nur an solche Personen herauszugeben, die zuvor ihre Identität offengelegt haben.